Satzung des Vereins

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 05.12.96 beschlossen und  zuletzt am 11.04.2019 geändert.

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen "Heinrich-Böll-Stiftung Hamburg – Politisches Bildungswerk umdenken e.V.".

2. Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

Zweck des Vereins

1. " Heinrich-Böll-Stiftung Hamburg e.V." folgt in seiner Wertorientierung dem Grundkonsens der Partei Bündnis 90/Die Grünen. Zwecke des Vereins sind die Förderung der politischen Bildung, das Hineintragen zivilgesellschaftlicher Ideen und Diskussionen in den politischen Raum, Förderung von Denken und Handeln in internationalen Zusammenhängen sowie lokal vor Ort, Vernetzung politischer und zivilgesellschaftlicher AkteurInnen, die Ermutigung und Befähigung zum politischen Handeln.

2. Die Verwirklichung der Vereinszwecke soll insbesondere folgenden Grundüberzeugungen und Zielen dienen:

- Förderung der Diskussion über eine Gesellschaftspolitik nach nachhaltigen, vielfaltssensiblen, geschlechtergerechten und gewaltfreien Grundsätzen

- Bildung für nachhaltige Entwicklung im Sinne der Vereinten Nationen

- Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und Förderung einer ökologischen und nachhaltigen Umgestaltung der Gesellschaft

- Durchsetzung der Menschenrechte und der demokratischen Grundrechte

- Abbau patriarchalischer und rassistischer Normen und Wertvorstellungen

- Förderung von Lebensbedingungen, die die Selbstbestimmung, demokratische und inklusive Teilhabe  jeder und jedes Einzelnen gewährleisten.

3. Die Zwecke und Ziele des Vereins werden vor allem verwirklicht durch

- die Durchführung von Seminaren, Tagungen, Kongressen, Veranstaltungen, Bildungsreisen, Webinaren, kultureller Events mit politischem Hintergrund und vieles mehr. Neue Medien-, Diskussions- und Beteiligungsformate werden dabei stets bestmöglich aufgegriffen und umgesetzt, sofern sie zur Durchsetzung der Ziele sinnvoll erscheinen.

- die Planung, Durchführung und Finanzierung von Kooperationsprojekten im Sinne der Vereinszwecke mit natürlichen Personen sowie rechts- und nichtrechtsfähigen Vereinigungen

- die Zusammenarbeit mit Personen, Gruppen, Initiativen und Vereinen, die entweder insgesamt oder mit einzelnen Projekten im Sinne der Vereinszwecke tätig sind

- die Förderung der Kommunikation zwischen Initiativen und Zusammenschlüssen, deren Arbeit einzelnen Zwecken des Vereins gewidmet ist, sowie die Beteiligung an und die Koordination von entsprechenden Aktivitäten.

- die Mitarbeit in den bundesweiten Gremien und Arbeitskreisen der "Heinrich-Böll-Stiftung"

- alle sonstigen geeigneten Aktivitäten, die der Verwirklichung der Vereinszwecke dienen.

 

§ 3

Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

3. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Guthaben des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Die Mitglieder der Vereinsorgane sind ehrenamtlich tätig.

5. Beschlüsse über Satzungsänderungen, die den Zweck des Vereins betreffen, sind vor dem Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt zwecks Bestätigung vorzulegen. Die Gemeinnützigkeit nach der Abgabenordnung darf nicht beeinträchtigt werden.

§ 4

Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Vereinszwecke unterstützt und sich für ihre Verwirklichung insbesondere im Bundesland Hamburg nachhaltig aktiv einsetzt. Nähere Bestimmungen beschließt die Mitgliederversammlung (MV).

1. Jedes Mitglied hat den in der Beitrags- und Finanzordnung festgelegten Mitgliedsbeitrag pünktlich zu entrichten.  

2. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag einstimmig durch den Vorstand. Liegt kein einstimmiges Votum des Vorstands vor entscheidet die MV über den Mitgliedsantrag. Der Mitgliederbeschluss bedarf der Zwei-Drittel-Mehrheit. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht.

3. Die MV kann Aufnahmebedingungen beschließen. Der Beschluss bedarf der Drei-Viertel-Mehrheit.

§ 5

Verlust der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

2. Der Austritt ist jederzeit möglich. Er muss schriftlich an den Vorstand erklärt werden.

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins verstößt oder sich anderweitig vereinsschädigend verhält. Der Beschluss bedarf der Drei-Viertel-Mehrheit.

4. Der Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes muss diesem acht Wochen vor der Befassung mit eingeschriebenem Brief mitgeteilt werden. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben sich zu äußern.

5. Zahlt ein Mitglied länger als sechs Monate nach Fälligkeit keinen Beitrag, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung der 2. Mahnung als Austritt. Auf diese Folge muss in der 2. Mahnung hingewiesen werden. Ist eine Mahnung nicht zustellbar, weil die Adresse unbekannt ist, so gilt ein Mitglieds als ausgetreten, wenn länger als neun Monate kein Beitrag gezahlt wurde.

§ 6

Organe

1. Die Organe des Vereins sind:

a. Die Mitgliederversammlung

b. der Vorstand

c. Der Beirat

2. Angestellte des Vereins dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder eines Vereinsorgans mit Ausnahme der Mitgliederversammlung und des Beirates sein.

3. Die Angestellten des Vereins sowie der Vorstand müssen zusammengefasst mindestens zur Hälfte mit Frauen und sollen zu einem Drittel mit MigrantenInnen besetzt sein.

4. Vorstandsmitglieder dürfen kein Parteiamt auf Landes-, Bundes- oder Europaebene innehaben. Sie dürfen nicht hauptamtlich Beschäftigte des Vereins sein.

5. Die Vereinsorgane tagen grundsätzlich öffentlich. Auf Antrag sind auch interne Sitzungen oder Tagesordnungspunkte möglich.

§ 7

Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Sie beschließt über Grundsätze und Richtlinien der Vereinstätigkeit und alle Angelegenheiten, soweit diese Satzung nichts anderes vorsieht.

2. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für

a. die Entgegennahme, Diskussion und Genehmigung des Jahresberichtes sowie der zukünftigen Planung

b. die Entlastung des Vorstandes

c. die Wahl und die Abwahl der Mitglieder des Vorstandes, der Rechnungsprüfung und der VertreterInnen bei der "Heinrich-Böll-Stiftung"

d. die Berufung des Beirates gemäß § 9

e. die Änderung der Vereinssatzung

f. die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern gemäß der §§ 4 und 5.

g. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

h. die Beschlussfassung über die Mitgliedschaft des Vereins in anderen Verbänden

i. die Erhebung und Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages

j. die Beschlussfassung über den Haushaltsplan

k. die Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder und Organe

l. die Beschlussfassung über alle weiteren Gegenstände soweit diese Satzung nicht ein anderes Organ dafür vorsieht.

3. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag eines Viertels der Vereinsmitglieder einzuberufen.

4. Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat durch den Vorstand spätestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Initiativanträge während der Mitgliederversammlung bedürfen der Unterstützung von mindestens einem Viertel der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen können nicht aufgrund eines Initiativantrages behandelt werden.

5. Die Mitgliederversammlung ist bei satzungsgemäßer Einladung beschlussfähig.

6. Falls eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig ist, kann der Vorstand sie mit einer Frist von vier Wochen erneut schriftlich einberufen.

7. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.

8. Abweichend von Abs. (7) ist für Beschlüsse nach § 7 (2) a, b und j die Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden erforderlich.

9. Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu führen, das von den von der Versammlung zu wählenden VersammlungsleiterInnen und ProtokollführerInnen zu unterschreiben ist.

§ 8

Der Vorstand

1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er besteht aus drei gleichberechtigten SprecherInnen.

2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Die Amtszeit von nachgewählten Vorstandmitgliedern endet erst mit der turnusmäßigen Neuwahl des Gesamtvorstandes.

3. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.

§ 9

Der Beirat

1. Der Beirat spricht Empfehlungen und Vorschläge zu allen die Vereinstätigkeit betreffenden Fragen aus.

2. Der Beirat hat die Aufgabe, über die Verwendung der dem Verein zufließenden Fördermittel im Sinne des Vereinszweckes und im Rahmen des Haushaltsplanes zu beraten und Empfehlungen auszusprechen. Kompetenzen und Vertretungsbefugnisse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes bleiben unberührt.

3. Zusammensetzung des Beirates:

a. Er besteht aus mindestens sieben Personen, die für einen Zeitraum von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung berufen werden. Wiederwahl ist bis zu zwei Mal möglich.

b. Bündnis 90/Die Grünen benennt nicht mehr als die Hälfte der Beiratssitze, davon darf höchsten die Hälfte ein Mandat oder Amt auf Landes-, Bundes- oder Europaebene haben.

c. Die weitere Zusammensetzung des Beirates soll wichtige KooperationspartnerInnen, Organisationen sowie Initiativen und inhaltlich die zentralen Felder der aktuellen und zukünftigen Bildungsarbeit repräsentieren.

4. Der Vorstand lädt nach Neuwahlen zeitnah zur konstituierenden Sitzung ein, auf der der Beirat eineN SprecherIn ernennen kann. Zudem darf der Beirat für die verbleibende Amtszeit seine Arbeit selbst organisieren und dabei auf die Ressourcen der Geschäftsstelle zurückgreifen.

5. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit der absoluten Mehrheit der Anwesenden.

§ 10

Haushalt & Finanzen

1. Der Vorstand stellt einen jährlichen Haushaltsplan auf, der von der MV genehmigt wird.

Ist absehbar, dass der beschlossene Haushaltsplan durch Mehrausgaben von mehr als 5 % des Haushaltsansatzes überschritten wird und diese nicht durch zusätzliche Einnahmen gedeckt werden können, hat der Vorstand einen Nachtragshaushalt einzubringen und eine MV einzuberufen.

2. Der Verein gibt sich eine Beitrags- und Finanzordnung: Hierüber beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

3. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge. Höhe, Zahlungsweise und Fälligkeit werden durch die Beitrags- und Finanzordnung bestimmt.

4. Die Mitgliederversammlung kann für bestimmte Personengruppen einen niedrigeren Mitgliedsbeitrag beschließen oder auf die Erhebung eines Mitgliedsbeitrages verzichten. Für juristische Personen und Personengesellschaften kann die Mitgliederversammlung einen höheren Beitrag  als für natürliche Personen festsetzen.

5. Die Vereinsmittel und das Vereinsvermögen dürfen nicht an eine politische Partei oder eine ihrer Untergliederungen weitergegeben werden.

§ 11

Satzungsänderungen

1. Anträge auf Änderungen der Satzung, die schriftlich begründet sein sollen, müssen den Mitgliedern mindestens vier Wochen vor dem Verhandlungstermin zusammen mit der Einladung zur entsprechenden Mitgliederversammlung zugesandt werden.

2. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

 § 12

Auflösung des Vereins

1. Für Beschlüsse über die Auflösung des Vereins gelten die Regelungen von § 12

2. Findet ein Antrag auf Auflösung des Vereins die erforderliche Mehrheit, so übernimmt der zuletzt amtierende Vorstand dessen Abwicklung.

3. Für den Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke muss verbleibendes Vermögen an eine gemeinnützige Körperschaft im Sinne der Abgabenordnung übertragen werden, deren Verfassung und Tätigkeit den in § 2 dieser Satzung niedergelegten Vereinszwecken nicht widersprechen darf. Vor Ausführung des Beschlusses ist die Zustimmung des zuständigen Finanzamtes einzuholen.

4. Bei Auflösung des Vereins oder ersatzloser Kündigung des Rahmenkooperationsvertrags gehen alle Gegenstände, die aus weitergeleiteten Globalmitteln beschafft wurden, in das Eigentum der Bundesstiftung Heinrich-Böll-Stiftung e.V. in Berlin über.

§ 13

Übergangsbestimmung

Diese neu gefasste Satzung gibt sich der Verein "Heinrich-Böll-Stiftung Hamburg e.V. –Politisches Bildungswerk umdenken" durch seine Mitgliederversammlung am 11. April 2019. Sie tritt an die Stelle der zuletzt gültigen Satzung vom 5. April 1984, die jeweils geändert wurde am 18. Juni 1985, 16. Februar 1988, 31. Oktober 1989, 3. Dezember 1991, 5. Dezember 1998, 12. Juli 1999; 02.05.2007, 9. April 2018.